VGH: Versorger kann Gebäude für Leitungen nur bei fehlender Alternative in Anspruch nehmen

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Der Wasserversorger kann für die Verlegung von Versorgungsleitungen Gebäude grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Verbindung zum öffentlichen Leitungsnetz anders nicht hergestellt werden kann.

Die Pflicht der Eigentümer nach der Gemeindeordnung (GO), Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre Grundstücke unentgeltlich zuzulassen, beziehe sich nur auf die Leitungen, die vom Träger der öffentlichen Wasserversorgung geschaffen sind und daher meist in seinem Eigentum stehen. Das geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor. 

Die klagende Grundstückseigentümerin könne wegen der gegen ihren Willen fortgesetzten Grundstücksbenutzung die Gemeinde als Störerin in Anspruch nehmen, so der VGH. Auf ihr mögliches Leitungseigentum komme es insoweit nicht an.

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