Die Ableitung von Niederschlagswasser in ein natürliches oberirdisches Gewässer begründet für sich allein keine Gebührenpflicht, wenn dabei keine Abwasserbeseitigungsanlagen in Anspruch genommen werden. Diese Feststellung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem unanfechtbaren Beschluss ...
Niederschlagswasserableitung in Gewässer begründet allein keine Gebührenpflicht
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