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Ein Verstoß gegen die Vornahme der verpflichtenden Dichtheitsprüfung nach den Wasserschutzgebietsverordnungen stellt keinen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar und kann somit entsprechend nicht geahndet werden. Das teilte der Berliner Senat in seiner Antwort auf eine schriftliche Anfrage zur Schädlichkeit undichter ...

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