Das Vorgehen der Stadt Wetzlar, mit dem Wechsel in die öffentlich-rechtliche Organisationsform die Wasserversorgung der kartellrechtlichen Kontrolle zu entziehen, ist völlig legitim. Ein hoheitlich tätiger Wasserversorger mit Anschluss- und Benutzungszwang unterliege grundsätzlich nicht der kartellrechtlichen ...
Wechsel der Stadt Wetzlar ins Gebührenrecht „völlig legitim“
OLG: Kein Sofortvollzug einer Auskunftsverfügung der Kartellbehörde
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