WHG-Novelle: Abwasserwiederverwendung muss laut VKU unbürokratisch möglich sein

Schutz der Trinkwasserressourcen ist laut Stellungnahme zu gewährleisten

Die nationalen Regelungen zur Abwasserwiederverwendung müssen diese grundsätzlich unbürokratisch ermöglichen, dabei aber auch den Schutz der Trinkwasserressourcen gewährleisten. Das schreibt der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums zur Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 28. Februar 2022. Abwasserwiederverwendung sei auch in Deutschland mit Blick auf die Auswirkungen des Klimawandels ein wichtiges Thema.

Im Sinne des Schutzes der Trinkwasserressourcen fordert der Verband, neben den Schutzzonen I und II auch die Schutzzone III der Wasserschutzgebiete vom Anwendungsbereich der Abwasserwiederverwendung grundsätzlich auszunehmen. Für Trinkwassergewinnungen ohne Schutzgebiet sei ebenfalls eine entsprechende Regelung zu treffen. Darüber hinaus sollten Vorranggebiete für die zukünftige Trinkwassergewinnung vom Anwendungsbereich ausgeschlossen oder einer Prüfung möglicher Auswirkungen auf das Grundwasser und eine Trinkwassergewinnung unterzogen werden.

Aus Sicht des VKU bedarf es einer klaren Abgrenzung der Wasseraufbereitung zur Abwasserwiederverwendung von der kommunalen Abwasserbeseitigung sowohl technisch als auch bilanziell, denn die Kosten für die Abwasserwiederverwendung können nicht über Gebühren auf die Bürger umgelegt werden, sondern müssen durch den Endnutzer des wiederverwendeten Wassers bezahlt werden.

Lesen Sie weiter, was der VKU in seiner Stellungnahme zur Entwurf der WHG-Novelle zu sagen hat.........

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