Die zwischen den Berliner Wasserbetrieben (BWB) und ihren Vertragspartnern vereinbarten Preise für die Beschaffung und die Wartung der Trinkwasserbrunnen sowie der Gesamtpreis für die Beschaffung der Wasserspender sind Geschäftsgeheimnisse. Dagegen fallen die Anzahl der in den Jahren 2019 bis 2021 beschafften Brunnen sowie die bei der Beschaffung von Wasserspendern beauftragten Unternehmen, die vereinbarte Höchstmenge, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und der Aufstockung sowie das Datum der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht dem Geheimnisschutz. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
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