Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage ein Beitrag für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu bemessen ist, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geltenden Recht. Das hat das Verwaltungsgericht Halle in einem Urteil festgestellt, mit dem es eine Klage gegen die Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage abgewiesen hat. In dem Fall begründet eine als Übergangslösung errichtete Anlage nach Auffassung des Gerichts keine beitragsrechtliche Vorteilslage.
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