– § 324 StGB stellt die unbefugte Verunreinigung oder nachteilige Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern unter Strafe, wobei auch der Versuch strafbar ist. Eine vorsätzlich begangene Gewässerverunreinigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, eine fahrlässig ...
Gewässerverunreinigung im Strafrecht
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