(1) Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrags im Sinne von § 17 Absatz 1 vor der Entstehung der Beitragsschuld zulassen; die weiteren Beitragspflichten nach § 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 sowie die zusätzliche Beitragspflicht nach § 20 bleiben unberührt. Das Nähere ist durch Satzung (§ 2) zu ...
§ 25 Sächsisches KAG: Ablösung, Erschließung durch Dritte
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