Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlage zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG entspricht. Strengere Maßstäbe für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen aufzustellen, die über die Rahmenvorgaben des ...
Anforderungen an Abgabefreiheit dürfen nicht über Rahmenvorgaben des WHG hinausgehen
„Land kann allein allgemein anerkannte Regeln der Technik konkretisieren“
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihres Benutzernamens und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -