Anforderungen an Abgabefreiheit dürfen nicht über Rahmenvorgaben des WHG hinausgehen

„Land kann allein allgemein anerkannte Regeln der Technik konkretisieren“

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Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlage zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG entspricht. Strengere Maßstäbe für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen aufzustellen, die über die Rahmenvorgaben des ...

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