§ 123 Erschließungslast (1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Baugesetzbuch alter Fassung § 124 Erschließungsvertrag (1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch ...
Baugesetzbuch
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