Es stellt keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes dar, wenn eine Gemeinde in manchen Fällen wegen technischer Probleme von einer Anschlussverpflichtung absieht, während andere Eigentümer ihre Grundstücke an das Abwassernetz anschließen müssen. Das geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des ...
Begründete Ausnahmen bei Anschlusspflicht kein Verstoß gegen Gleichheitssatz
Gemeindeordnung, LWG und Satzung als Rechtsgrundlagen
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