Der Anschluss- und Benutzungszwang für die Abwasserentsorgung kann auch für Grundstücke gelten, deren Abwasser zu Zeiten der DDR in ein Gewässer eingeleitet werden durfte. Dabei sind nicht in jedem Fall zwingend Übergangsfristen vorzusehen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ...
Bei Änderung der Abwasserentsorgung nicht unbedingt Übergangsfristen notwendig
BVerwG: DDR-Altrechte nicht immer durch Eigentumsgarantie geschützt
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