Sind der Eigentümer eines Grundstücks und der Eigentümer eines auf dem Grundstück errichteten Gebäudes nicht identisch, ist der Hauseigentümer als Nutzungsberechtigter für den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung zuständig. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ...
Bei Anschluss an Entwässerung steht Nutzungsberechtigter in der Pflicht
OVG: Anzuschließen ist rechtlich vom Grundstück getrenntes Gebäude
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