Bestandsschutz für eine wasserrechtlich genehmigte Anlage setzt voraus, dass die früher genehmigte Anlage noch besteht. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Anordnung bestätigt, in den Seeboden des Scharmützelsees neu eingerammte Holzpfählen einer Steganlage zurückzubauen ...
„Bestandsschutz setzt Bestehen der Anlage voraus“
OVG Berlin-Brandenburg
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