Der einzelne Bürger hat grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, an der bestehenden Wasserversorgung teilzuhaben. Ein Anspruch des Einzelnen gegenüber dem Wasserversorger, zusätzliche Anlagen zu schaffen, besteht dagegen nicht. Diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem ...
Bürger hat keinen Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Wasserversorgungsanlagen
Verbandsgemeinde muss keinen Anschluss für Wochenendhäuser schaffen
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