Der Bund muss für Uferschäden am Rhein nur dann aufkommen, wenn die Schäden auf die Schifffahrt zurückzuführen sind. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor, das sich mit der wasserstraßenrechtlichen Unterhaltungspflicht befasst hat (Az.: 8 K 5649/12 vom 24.01.2014). Nur wenn die ...
Bund nur für durch die Schifffahrt verursachte Uferschäden zuständig
VG Düsseldorf weist Folgenbeseitigungsanspruch ab
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