Zur Wahrnehmung der Aufgabe des Wasser- und Bodenverbandes, ein Schöpfwerk zu betreiben, ist die Klärung des Eigentums des entsprechenden Grundstücks nicht erforderlich. Diese Aussage hat das Verwaltungsgericht Potsdam in einem Urteil getroffen, das jetzt vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt worden ist ...
Für Betrieb eines Schöpfwerks kommt es auf Zuordnung des Eigentums nicht an
BVerwG weist Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurück
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