Gemeinde kann ausstehende Gebühren von Rechtsnachfolger des Eigentümers verlangen

Satzung stellt auf Grundstück und nicht auf den tatsächlichen Nutzer ab

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Eine Gemeinde kann von einem Grundstückseigentümer Abwassergebühren einfordern, die dessen Rechtsvorgänger nicht bezahlt hat. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen hervor (Az.: 7 K 181/12 vom 28.03.2014), das sich insbesondere mit der Regelung des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes ...

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