(7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage (...). Wird ein Anschlussbeitrag (...) erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen ...
KAG für das Land Brandenburg, § 8
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