Kommunalabgabengesetz (KAG) Bayern

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• Art. 2 Abgabesatzung (1) Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. Die Satzung muss die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen. (...) • Art. 8 Benutzungsgebühren (1) ...

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