(1) Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Austritt und der Ausschluss von Verbandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann größere Mehrheiten oder die ...
Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig
ThürKGG § 38
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