Das Land in Nordrhein-Westfalen unterliegt als Straßenbaulastträger der Abwassergebührenpflicht. Das Kommunalabgabengesetz des Landes kennt keine Regelung, der zufolge Eigentümer öffentlicher Straßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulasten von Niederschlagswasserentsorgungsgebühren freigestellt ...
Land unterliegt als Straßenbauträger der Abwassergebührenpflicht
Aus Inanspruchnahme von Abwasseranlagen folgt Gebührenpflicht
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