Land unterliegt als Straßenbauträger der Abwassergebührenpflicht

Aus Inanspruchnahme von Abwasseranlagen folgt Gebührenpflicht

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Das Land in Nordrhein-Westfalen unterliegt als Straßenbaulastträger der Abwassergebührenpflicht. Das Kommunalabgabengesetz des Landes kennt keine Regelung, der zufolge Eigentümer öffentlicher Straßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulasten von Niederschlagswasserentsorgungsgebühren freigestellt ...

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