Landeswassergesetz NRW § 51

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Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich(Zu § 18 a WHG)(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von ...

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