Die Pflicht zur Klärschlammentsorgung kann nur dann von der Gemeinde auf den Nutzungsberechtigten übertragen werden, wenn der Klärschlamm von landwirtschaftlichen Betrieben auf eigenbewirtschafteten Flächen ausgebracht wird. Die Bedeutung dieser im nordrhein-westfälischen Landeswassergesetz (LWG) festgelegten ...
Nutzungsberechtigter muss Schlamm auf eigenbewirtschafteten Äckern ausbringen
Urteil des VG Münster zu Voraussetzungen für eine Übertragung
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