Der Anschluss- und Benutzungszwang ist Ausdruck der vom Grundgesetz geforderten Sozialbindung des Eigentums. Im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ist der Anschluss- und Benutzungszwang verhältnismäßig, heißt es in einem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ...
OVG NRW: Anschluss- und Benutzungszwang Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums
Kosten von 25.000 Euro für Ab- und Regenwasseranschluss zumutbar
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