Zwar hat der Gesetzgeber in § 8 WasEG (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) eine Verrechnungsmöglichkeit für entgeltpflichtige Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung geschaffen. Ein Grundstückserwerb stellt aber per se keine verrechnungsfähige Maßnahme nach § 8 WasEG dar. Dies ...
OVG NRW: Grundstückserwerb per se keine verrechnungsfähige Maßnahme nach §8 WasEG
Mindestens Nachweis zum Schutz des entnommenen Rohwassers gefordert
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