Entstehen durch die Benutzung von Grundstücken nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) dem Betroffenen unmittelbare Vermögensnachteile, kann er nach dem Gesetz einen Ausgleich verlangen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist dabei nicht auf die Mitglieder beschränkt, heißt es in einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein. „Betroffen“ könne nach dem Wortsinn grundsätzlich jeder sein, der durch die Grundstücksbenutzung einen unmittelbaren Vermögensnachteil erleidet.
Über das Urteil berichten wir hier: ...