Ein öffentlicher Aufgabenträger kann im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums für Teile seines Abwasserentsorgungsgebiets eine Druckentwässerung vorsehen. Die Pumpanlagen, die dafür auf den einzelnen Grundstücken vorhanden sein müssen, muss der öffentliche Auftraggeber nicht in seine ...
Pumpanlagen auf Privatgrundstück muss der Eigentümer finanzieren
OVG-Urteil bestätigt weiten Gestaltungsspielraum bei Abwasserentsorgung
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