Die Umstellung der Abwasserentsorgung vom Anschluss an die zentrale Kläranlage auf eine dezentrale Entsorgung darf nur erfolgen, wenn die Abwasserentsorgung ununterbrochen sichergestellt ist. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus (Az.: 4 L 715/15 vom 22.12.2016) hervor. In dem behandelten Fall ...
Umstellung auf dezentrales System bedarf angemessener Übergangsregel
VG Cottbus: Entsorgung muss ohne Unterbrechung sichergestellt sein
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