Eine Satzung kann bestimmen, dass die Flächen als Grundstücksfläche gelten, die durch die Entwässerungsanlage baulich oder gewerblich nutzbar sind. Erfasst sie dabei nicht ausdrücklich auch diejenigen Flächen, die sogar tatsächlich baulich oder gewerblich genutzt werden, ist dies nicht zu beanstanden. Das geht ...
Urteil: Grundstücksflächen sind durch Abwasseranlage nutzbare Flächen
Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab nicht zu beanstanden
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