Für die Umstände für die Beitragspflicht für Abwasser ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Beitragspflicht entstanden ist. Spätere Veränderungen sind beitragsrechtlich nicht mehr relevant, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus (Az.: 6 K 257/15 vom 17.9.2015). Auch erlischt die ...
VG Cottbus: Für Umstände der Beitragspflicht ist Zeitpunkt ihres Entstehens maßgeblich
Persönliche Beitragspflicht erlischt nicht durch Eigentümerwechsel
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