Bei der Festsetzung einer Uferlinie muss die Behörde einen zutreffenden Prüfungsmaßstab anlegen. Aufgabe der Uferlinien-Festlegung ist allerdings immer nur die Feststellung der natürlichen Grenze zwischen Wasser und Land - die Frage, in wessen Eigentum Verlandungsflächen eines Gewässers stehen, kann im Verfahren der Uferlinienfeststellung nicht verbindlich geklärt werden, heißt es in einem in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald....
VG Greifswald: Die Wasserbehörde ist keine Eigentumsfeststellungsbehörde
Bei Festsetzung einer Uferlinie ist zutreffender Prüfungsmaßstab anzulegen
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