Für die Befugnis der Gemeinde, Gebühren zu erheben, kommt es auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse einer Anschlussleitung nicht an. Diese Aussage hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem unanfechtbaren Urteil getroffen (Aktenzeichen: 2 S 2096/18 vom 14.12.2018). Mit einer ...
VGH: Gebührenerhebung unabhängig von zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen
Abwasseranlage muss nicht allen in der Satzung genannten Zwecken dienen
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