Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

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§ 102 WG – Entgeltpflichtige Benutzungen Entgeltpflichtig sind folgende Benutzungen eines Gewässers, soweit sie der Wasserversorgung dienen: 1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, 2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. (...) § 103 WG – Ausnahmen ...

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