Wasserverbandsgesetz

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§ 6 Satzung   (1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen. (2) Die Satzung muss mindestens Bestimmungen enthalten über:   1. Name und ...

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