Widerspruch gegen Entwässerungsgebühren muss sich an zuständige Behörde richten

Urteil: MVV hat keine Ermächtigung zur Entgegennahme von Widersprüchen

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Der Widerspruch gegen einen kommunalen Abgabenbescheid ist an Behörde zu richten, die die Gebühren erhebt. Wird der Widerspruch bei einem beauftragten privatrechtlich organisierten Unternehmen eingelegt, zu dessen Tätigkeiten im Auftrag der Behörde u. a. der Einzug der Gebühren zählt, ist die Widerspruchsfrist ...

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