Einflussnahme- und Kontrollmöglichkeiten müssen gegeben sein In Sachsen dürfen die Abwasserbeseitigungspflichtigen die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe an private Dritte übertragen. Allerdings müssen die Einflussnahme- und Kontrollmöglichkeiten des öffentlich rechtlichen Aufgabenträgers auf die ...
Abwasserentsorgung: Übertragung der Erfüllung auf Private zulässig
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