Anschlussnehmer muss seine Anlage an Trennsystem anpassen

Anschluss- und Benutzungszwang bezieht sich auch auf geänderte Einrichtung

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Stellt eine Gemeinde ihre Abwassereinrichtung ganz oder teilweise auf das Trennsystem um, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, sich an die geänderte Anlage anzuschließen. Dem entsprechend muss er die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer trennen, heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ...

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