Der Artikel 9 der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) darf nicht als Instrument für europaweite Wasserpreisvergleiche herangezogen werden, solange unterschiedliche Definitionen von Kostendeckung Anwendung finden. Dies schreibt der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP – European Centre of ...
„Artikel 9 WRRL kein Instrument für EU-weite Wasserpreisvergleiche“
CEEP:
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -