BGH: Bei weitgehenden Zuzahlungen liegt keine Dienstleistungskonzession vor

Konzessionär ist dem Markt ausgesetzt und übernimmt Betriebsrisiko

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine für das allgemeine Vergaberecht wichtige Definition zur Abgrenzung von Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession geliefert. In dem Fall ging es um einen Vertrag über S-Bahn-Leistungen in der Rhein/Ruhr-Region. Eine Dienstleis­tungskonzession liege dabei vor allem ...

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