Eine Gemeinde hat die Pflicht, Beeinträchtigungen des Rohrleitungssystems durch Bauarbeiten an anderen Anlagen zu verhindern. Sie muss grundsätzlich alles unterlassen, was die Funktionsfähigkeit einer Anschlussleitung gefährden oder beeinträchtigen könnte. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. ...
BGH: Gemeinde haftet für Bauschäden an Kanal
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