Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist auch für den abzweigenden Anschluss an ein Grundstück haftungsrechtlich verantwortlich. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (III ZR 307/05 vom 7.2.2007) hervor. Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses sei das ...
BGH: Wasserversorger haftet auch für abzweigenden Anschluss
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