Mit der Kompostierung von Klärschlamm ist der Verwertungsprozess nicht abgeschlossen, sondern erst mit dessen Aufbringen auf geeignetem Boden. Folglich kann aus einer bloßen Kompostierung von Klärschlamm nicht auf das Ende des Regimes des Abfallrechts geschlossen werden. Diese Auffassung vertritt das ...
Bundesverwaltungsgericht wertet Kompost aus Klärschlamm als Abfall
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