Bei Streitfällen im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte sind die ordentlichen Gerichte (Amts, Landes- und Oberlandesgerichte) und nicht die Verwaltungsgerichte zuständig. So lautet der Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG 6 B 10.07) in einem ...
BVerwG: Kein Verwaltungsrechtsweg bei unterschwelligen Vergabeverfahren
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