Neuinterpretation des Teckal-Urteils / „Privates Kapital hat andere Ziele“ Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an ein Unternehmen, an dem neben dem öffentlichen Auftraggeber ein privates Unternehmen beteiligt ist, stellt unabhängig von der Höhe der Beteiligungen kein Inhouse-Geschäft dar ...
EuGH: Keine Inhouse-Geschäfte mit gemischtwirtschaftlichen Unternehmen
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