Ein Badesteg durch den Schilfbestand in der Flachwasserschutzzone des Bodensees beeinträchtigt das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Zu diesem Ergebnis kommt ein unanfechtbarer Beschluss des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim (Az.: 3 S 231/11 vom 10.07.2012), der ...
Gewässerschutz rechtfertigt Verbot von Badesteg am Bodensee
VGH Baden-Württemberg verweist auf Sozialgebundenheit des Eigentums
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