Gelsenwasser-Vorstand Hoersgen bringt verpflichtendes Benchmarking in Diskussion „Darüber hinaus muss die Betroffene für die genannten Anlagen darlegen und nachweisen, dass sie unverzichtbar sind und die Mehrkosten damit im kartellrechtlichen Sinne als nicht zurechenbar Preisunterschiede rechtfertigen.“ Diesen ...
Mehlhorn: Was bedeutet „unverzichtbar“ kartellrechtlich im Bereich Wasser?
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