„Wenn ein Bieter Unterlagen nur mit Bedingungen oder Vorbehalten vorlegt, sind die Unterlagen im Rechtssinn als nicht eingereicht zu werten. Die eingegangenen Angebote müssen dem öffentlichen Auftraggeber in jeder durch die Vergabebekanntmachung und die Verdingungsunterlagen vorgegebenen Hinsicht zur ...
Unterlagen mit Bedingungen zählen als nicht eingereicht
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