BMUV: Keine Auswertung der Berichte zur Klärschlammentsorgung und P-Rückgewinnung auf Bundesebene

Die nach Klärschlammverordnung (AbfKlärV) zu erstellenden Berichte der Klärschlammerzeuger über die künftige Klärschlammentsorgung und die Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm werden auf Bundesebene nicht gebündelt und auch nicht ausgewertet. Das sei weder im Verordnungstext, noch in der Begründung zur AbfKlärV vorgesehen, teilte das Bundesumweltministerium (BMUV) auf Anfrage mit. Stattdessen seien die Berichte in den Ländern zentral zu sammeln.

Nach Art. 4 § 3a der Verordnung mussten die Klärschlammerzeuger bis zum Ende des Jahres 2023 darlegen, wie sie die Klärschlammentsorgung und die P-Rückgewinnungspflicht ab 2029 umsetzen wollen. Auf der Berliner Klärschlammkonferenz im vergangenen November hatte Hans-Walter Schneichel vom rheinland-pfälzischen Umweltministerium erklärt, dass in der Verordnung und in den Ausführungshinweisen nicht gefordert sei, dass ein Entsorgungskonzept erstellt wird. Was definitiv gefordert sei, seien die Untersuchungsergebnisse zum Phosphorgehalt der Schlämme. Die Aussagen, wie man sich zukünftig die Entsorgung des Klärschlamms und die P-Rückgewinnung vorstellt, könnten noch recht allgemein gehalten werden, so Schneichel damals.

Die Berichte der Klärschlammerzeuger sind für das BMUV dennoch von hohem Interesse, erklärte das Ministerium gegenüber EUWID. Schließlich stellten sie den tatsächlichen Stand der Umsetzung der P-Rückgewinnungspflicht am genauesten dar. Die in der Verordnung vorgesehene Pflicht zur Untersuchung der Phosphorgehalte im Klärschlamm diene in erster Linie den Klärschlammerzeugern. Denn die Kenntnis über den tatsächlichen Phosphorgehalt bilde die Voraussetzung für die Planung und Umsetzung notwendiger Maßnahmen zur P-Rückgewinnung, so das Ministerium.

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